Nintendo verbietet Entwicklern der Yakuza beizutreten
Ihr wollt eine Partnerschaft mit Nintendo, seid aber Teil der japanischen Yakuza? Dann habe ich schlechte Neuigkeiten für euch:
Lukas Ipirotis Kennt sich nicht nur bei Filmen und Serien fabelhaft aus, sondern hat auch einen Drang seine Geschichten dramatisch zu erzählen.
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Im Zuge des Verfahrens ,,Epic Games vs. Apple“ sind einige spannende Dokumente ans Tageslicht gekommen, die Einsicht in die inneren Strukturen riesiger Gaming-Giganten liefern. So zum Beispiel zur Beziehung zwischen Sony und Crossplay. Auch Nintendo ist von den Enthüllungen nicht ausgeschlossen. So geht in einem Dokument hervor, dass das japanische Unternehmen seinen Partnern verbietet Teil der kriminellen Yakuza zu sein.
In einer offiziellen Vertragsklausel müssen japanische Entwickler und Partner versichern, dass sie nicht Teil des organisierten Verbrechens sind. Und durch die Präsenz der japanischen Mafia, ist die Gruppierung dabei besonders hervorgehoben. Der Abschnitt des Vertrags ist dabei von Stephen Totillo entdeckt worden, der seine Fund sogleich auf Twitter teilte.
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Der Abschnitt des Vertrags ist dabei euphemistisch als ,,Anti-Social Forces“ gekennzeichnet. Dort heißt es weiter, dass wenn ein ,,Content Provider“ in Japan ansässig ist, es keinerlei Verbindung zu dortigen kriminellen Organisationen geben darf. Nintendo will also keine Gangster in den eigenen Reihen.
Des Weiteren dürfen Entwickler keine finanziellen Transaktionen mit kriminellen Vereinigungen abschließen. Also keine Geldwäsche! Genau so wenig dürfen sie nicht durch ,,Androhung von Gewalt finanzielle Transaktionen durchführen“. Auch bürokratische Verbrechen sind japanischen Entwicklern untersagt, die mit den Mario-Schöpfern zusammenarbeiten wollen.
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So dürfen sie keine falschen Gerüchte über Marken es Unternehmens verbreiten und keine betrügerischen Absichten verfolgen. Kurz: wer mit Nintendo arbeiten möchte, darf nicht kriminell oder Teil des organisierten Verbrechens sein. Das klingt eigentlich wie eine vernünftige Mindestvoraussetzung.
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